Bisher hatte ich ganz vergessen, von meinem Seminar zu erzählen, das ich letzten Freitag bei der DEA – SommerUni besuchte: Umgang mit Bauämtern. Euch möchte ich hier eine kurze Zusammenfassung geben. Insbesondere den letzten Punkt halte ich für sehr interessant.
Bei der Planung eines OpenAirs oder einer anderen größeren Veranstaltung denken viele immer nur an das Bauamt. Die Einbeziehung von Umweltamt, Gewerbeaufsicht und Verkehrsamt ist in aller Regel aber genau so wichtig und sollte nicht übersehen werden. Während es früher so war, daß das Bauamt einen auf die anderen Ämter hinwies, so ist es heute oft nicht mehr der Fall, da die Ministerpräsidenten der Meinung sind, daß die Ämter keine Fachplanungsbüros sind, die kostenlos Fachwissen zur Verfügung stellen. Plant man eine Veranstaltung, so sind informelle Vorabtermine bei den Ämtern natürlich sinnvoll; dauern diese aber länger als 45 Minuten, so werden sie kostenpflichtig. Im Zweifelsfall kann es aber natürlich zielführend sein, lieber diese Mehrkosten in Kauf zu nehmen und dann hinterher ein problemloses Genehmigungsverfahren zu haben.
Da Zuständigkeiten in den Ämtern oft wechseln (und sei es wegen Krankheit oder Urlaub) ist es hilfreich, Gesprächsprotokolle zu erstellen und diese vom Amtsvertreter gegenzeichnen zu lassen. Nur so sind die Absprachen verbindlich und können nicht durch einen anderen Beamten nach eigenem Ermessen verändert werden.
Viele Mißverständnisse ergeben sich durch unterschiedliche Terminologien, die bei uns in der Branche und im Baurecht gebraucht werden. So bauen wir niemals eine Bühne, sondern immer nur eine Szenenfläche, weil die Bühne das abgeschlossene, eigenständige Bühnenhaus beinhaltet. Dies sollte man auch bei der Erstellung von Plänen berücksichtigen, da die Beamten angewiesen sind, sich stumpf an die Begrifflichkeiten des Baurechts zu halten.
Ist dann die Veranstaltung genehmigt und der Bauamtstermin steht an, so ist dies keine „Abnahme“ im rechtlichen Sinne (bei einer Abnahme wird alles bis auf die letzte Schraube geprüft und das Amt haftet in vollem Umfang mit, wenn was danebengeht), sondern eine Prüfung, bei der der Beamte stichprobenartig sich ansieht, was er in der Situation für wichtig hält. Dabei sollten wir uns vor Augen halten, daß es sich im wesentlichen um eine Struktur- und Kompetenzprüfung unserer Person als Produktionsleiter handelt. Machen wir einen guten Eindruck, so kann der Beamte auch Vertrauen in unser Bauwerk haben. Darum zählt auch das Umfeld: sind wir vorbereitet und haben alle notwendigen Unterlagen bei der Hand, stehen die Feuerlöscher da, wo man sie braucht, tragen die Leute ihre PSA (und seien es nur die Arbeitsschuhe).
Oft wird ja die Meinung vertreten, man soll den Beamten einen Fehler zum Finden geben, dann wären sie zufrieden. Der Dozent, Hartmut Starke, wies darauf hin, daß er das für großen Unfug halte: findet ein Prüfbeamte einen offensichtlichen Fehler, so könne beispielsweise leicht die Meinung entstehen „Na, wenn er schon bei den Feuerlöschern schlampt, wie arbeitet er den erst bei den Dingen, die wichtig sind.“ Von daher möge man bitte keine Fehler übriglassen. Eine interessante Meinung.
Länger unterhielten wir uns auch über das Gastspielprüfbuch und ob die Anlage überhaupt sinnvoll sei. Nach der VStättVO soll die Prüfung durch das Bauamt eine Spielprobe beinhalten. Dieser Passus ist natürlich ursprünglich für Theater gedacht, wird aber nach einschlägiger Rechtsprechung mittlerweile vereinzelt auch bei uns in Konzerten angewandt. Laut Herrn Starke wird sich dies weiter durchsetzen, da die Gerichte bei ablaufbedingten Unfällen bemängeln, daß eine Prüfung bei einer Probe nicht stattgefunden hat. Da wir im Touralltag nicht mal eben eine komplette Durchlaufprobe mit Künstlern bieten können, hilft uns hier ein Gastspielprüfbuch erheblich weiter, weil dann nur ein Mal bei der Erstellung des Buches eine Durchlaufprobe anfällt und die nachfolgenden Ämter diese Prüfung anerkennen müssen. Darüber hinaus hilft es natürlich auch, immer alle Unterlagen beisammen zu haben.
Entscheidet man sich dazu, kein Prüfbuch zu erstellen, so macht es bei den Beamten immer einen guten Eindruck, wenn man alle erforderlichen Unterlagen (B1 – Zertifikate, Bauartprüfzeugnisse, Motorprüfprotokolle, etc.) in einer Mappe zusammenstellt und diese ggf. sogar zur Mitgabe an den Beamten kopiert.
Hoch interessant war auch der Bericht über ein Urteil, das in unserer Branche Anfang des Jahres erging. Gemeinhin wird ja davon ausgegangen, daß Freelancer selbst für sich zu sorgen haben und der Produktionsleiter nicht für die Einhaltung der Arbeitsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies ist falsch; was in anderen Branchen schon länger in Urteilen festgelegt ist. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei der Produktionsleiter sehr wohl für die Einhaltung der Vorschriften durch seine Untergebenen verantwortlich, selbst wenn diese eigenständige Unternehmer sind. Dies auch unabhängig von der Scheinselbstständigkeitsdiskussion. Der Produktionsleiter hat darauf zu achten, daß die PSA (Helm, Schuhe, Gurt, Handschuhe, etc.) getragen werden. Er hat zu kontrollieren, ob seine Mitarbeiter ohne Alkohol und Drogen und mit ausreichendem Schlaf auf der Arbeitsstelle antreten. Er ist voll für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Vorschriften (incl. Arbeits- und Ruhezeit) verantwortlich ! Dies gilt auch für örtliches Personal. Im konkreten Fall war ein örtlicher Rigger abgestürzt, weil er bei Arbeitsantritt zuvor auf einer anderen Baustelle schon 16 Stunden gearbeitet hatte und übermüdet war. Dem Produktionsleiter sei erhebliche Mitschuld zugesprochen worden, weil er sich bei Arbeitsbeginn nicht davon überzeugt hatte, daß der Rigger nüchtern und ausgeschlafen ist. Es reicht nicht aus, wenn man dies bei der Bestellung von Personal angibt; man muß dies vor Ort zumindest stichprobenartig überprüfen und dokumentieren.
Der obengenannte Punkt macht mich nachdenklich und ich werde mir genau überlegen, wie ich denn damit umgehe.